BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSFÜHRUNGEN VON WERKLEISTUNGEN
(kurz: Reparaturbedingungen) - Stand: Juni 2010 -
Hinweis: Bei Lager- und Speditionsgeschäften gelten ausschließlich die ADSp!
Nachstehende Bedingungen (im Folgenden kurz „Reparaturbedingungen“) gelten für die Ausführung von Werkleistungen durch CST, insbesondere für Reparatur-, Umbau-, War-tungs- und Montagearbeiten von Containern und dazugehörigem Gerät (im Folgenden kurz „Container“ genannt), auch wenn es sich dabei nur um einen Teil eines Containers handelt:
1. Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss
1.1 Alle Angebote/Kostenvoranschläge von CST sind freibleibend. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber jederzeit wider-rufen werden.
1.2. Erteilt der Auftraggeber CST einen Autrag zur Erstellung eines Kostenvoranschlages für eine Reparatur, so hat er CST die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehenden Kosten zu erstatten. Zu den zu erstattenden Kosten gehören insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Kosten, die durch Containerbewe-gungen, Arbeitnehmer von CST, Drittfirmen und durchgeführte Untersuchungen entstehen. Die Kosten sind nicht zu erstatten, wenn der Auftraggeber CST mit den Leistungen, die Gegenstand des Kostenvoranschlages waren, beauftragt.
1.3 Ein Vertrag kommt wirksam zustande, wenn der Auftraggeber CST’s Kostenvoran-schlag (Estimate) schriftlich bestätigt.
1.4 Während der Vertragsverhandlungen von CST gemachte mündliche Angaben und Zusicherungen, die nicht schriftlich bestätigt werden, verlieren mit der Auftragsertei-lung ihre Gültigkeit.
1.5 Von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen des Auf-traggebers haben keine Gültigkeit, es sei denn, CST hat ihnen ausdrücklich schrift-lich zugestimmt.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Es gelten – vorbehaltlich abweichender Regelung unter Ziffer 2. und Ziffer 3. – die vereinbarten Preise gemäß Kostenvoranschlag von CST.
2.2 Angebotspreise sind von CST so kalkuliert, dass anfallendes Altmaterial ohne Ver-gütung in CST’s Eigentum übergeht. Soweit Kosten für die erforderliche Entsorgung von belastetem Altmaterial entstehen, sind diese stets gesondert vom Auftraggeber zu tragen.
2.3 Zahlungen sind bei Abnahme bzw. bei Übergabe des Containers sofort fällig und ohne jeden Abzug und ohne Skonto zu leisten, spätestens jedoch nach Meldung der Freistellung durch CST und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2.4 Scheck-/Wechselzahlungen sind nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung zu-lässig. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Alle durch Wechsel- und Scheckzahlung anfallenden Kosten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
2.5 Zahlungsverzug tritt automatisch 10 Tage nach Rechnungsdatum ein. Ab Verzugs-beginn ist CST zur Berechnung der gesetzlichen oder – soweit diese höher sind – der nachgewiesenen Zinsen berechtigt.
2.6 Der Auftraggeber ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter For-derungen zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigt. Der Auftragge-ber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Auf-rechnung berechtigt.
3. Leistungen und Fristen
3.1 Grundsätzlich sind die Leistungen nach Maßgabe von CST’s Kostenvoranschlag (Estimate) maßgeblich.
3.2 In Einzelfällen legt CST den Umfang und die Zweckmäßigkeit der beauftragten Werkleistung eigenverantwortlich und abweichend von dem Vertrag gemäß Kos-tenvoranschlag fest. CST ist insbesondere berechtigt, nach Auftragserteilung den Umfang der beauftragten Werkleistung angemessen zu erweitern, soweit dies durch Umstände, die bei Abgabe des Angebotes aufgrund einer einfachen Sichtprüfung nicht erkennbar waren, erforderlich wird. Soweit möglich, soll CST den Auftraggeber über eine Erweiterung des Auftrages vor Beginn der im Rahmen der Erweiterung erforderlichen Arbeiten informieren.
3.3 Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, hat der Auftraggeber CST den Con-tainer auf dem Betriebsgelände von CST zu übergeben. Der Auftraggeber hat CST sämtliche Informationen mitzuteilen, die für die ordnungsgemäße Leistungserbrin-gung oder im Zusammenhang damit für CST erforderlich sind. Dies gilt insbesonde-re für den Inhalt oder ehemaligen Inhalt des Containers (z. B. Gefahrgut), besondere Reparaturanweisungen, Kühl- und andere im Zusammenhang mit dem Container zu beachtenden Vorschriften.
3.4 Soweit nicht schriftlich ausdrücklich vereinbart, sind sämtliche angegebenen Fristen unverbindlich.
3.5 Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Mangel an Roh-stoffen oder ähnliche Ereignisse, die die Ausführung des Auftrages erschweren, verlängern die Lieferzeit entsprechend und zwar auch dann, wenn sie bei CST’s Zulieferern oder Subunternehmern eintreten.
4. Mängelrügen und Gewährleistung
4.1 Bei Übergabe des Containers hat der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Arbeiten von CST unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, d. h., spätestens innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich oder per E-Mail konkret zu rügen. Unterbleibt dies oder werden die Mängel beseitigt, ohne dass CST Gelegenheit hatte, die Mängel innerhalb angemessener Frist selbst un-tersuchen zu lassen und ggf. selbst zu beseitigen, so sind Mängelgewährleistungs-ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort erkannt werden können, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, schriftlich und konkret zu rügen.
4.2 Bei beanstandungsfrei erfolgter Abnahme durch einen Sachverständigen wird un-widerlegbar vermutet, dass später festgestellte Mängel nicht durch CST zu vertreten sind.
4.3 Ist eine Werkleistung von CST mangelhaft, so ist der Auftraggeber bei unverzügli-cher Untersuchung und nach ordnungsgemäßer Rüge gemäß Ziffer 4.1 berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nach-erfüllung zwei Mal fehl, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Gewährleis-tungsrechte unter Berücksichtigung der unter Ziffer 5 geregelten Haftungsbe-schränkungen zu.
5. Haftung und Haftungsbeschränkungen
5.1 CST haftet für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe, ge-setzlichen Vertreter und leitenden Angestellten.
5.2 Jegliche Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – aufgrund leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten durch CST’s Or-gane, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sind ausgeschlossen.
5.3 Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch CST’s Organe, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie der vorsätzli-chen oder grob fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch CST’s einfachen Erfüllungsgehilfen haftet CST unter jedem rechtlichen Gesichts-punkt nur für vertragstypische, voraussehbare Schäden und nicht für entfernte Fol-geschäden.
5.4 Alle weitergehenden vertraglichen oder außervertraglichen Ansprüche des Auf-tragsgebers sind ausgeschlossen.
5.5 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Vorschrift des § 444 BGB ebenso wie die Haftung aus sonstigen Garantien bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
5.6 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, welche aus der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
5.7 Bei Sachschäden haftet CST nur für den unmittelbaren Schaden. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf das Doppelte des ver-traglich für die Leistung vereinbarten Entgeltes begrenzt.
6. Verjährung
Sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Übergabe, spätestens ab Meldung der Freistellung durch CST, es sei denn, CST hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Ver-jährungsfrist.
7. Erweitertes Pfandrecht
7.1 CST steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in ihren Besitz gelangten Containern zu.
7.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchge-führten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
7.3 Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfand-recht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Container im Eigentum des Auftraggebers steht.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Mündliche Nebenabreden zu dem Reparaturauftrag sind nicht getroffen. Änderun-gen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nicht etwas Anderes geregelt ist. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
8.2 Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen dieser Bedingungen, werden die Vertragsparteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich mög-lichst nahekommende, rechtswirksame Ersatzregelung treffen, ohne dass dadurch die Geltung der Bedingungen im übrigen berührt wird.
8.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand ist Hamburg oder nach Wahl von CST der Ort des Auftraggebers.
